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Aktualisiert am 26.02.2023
Frage: Ich strebe einen "Quereinstieg" von der SVNP-Weiterbildung in die EAN-Weiterbildung an?
Antwort: Dies ist jetzt nicht mehr möglich! Sie können sich für die EAN-Weiterbildung anmelden und dabei bisher erbrachte Leistungen zur Anerkennung beantragen. Für den theoretischen Teil sind allerdings nur 3 ECTS (also 90 Stunden = 120 Einheiten) anerkennbar. Diese Leistungen müssen auch an einer Hochschule postgradual erworben worden sein!
Frage: Ich verfüge bereits über einen DAS-Titel der Universität Zürich. Kann ich den EAN-Titel erwerben?
Antwort: DAS-Absolventen können sich ohne Probleme für den praktischen Teil der EAN-Weiterbildung anmelden. Bislang erbrachte praktische Leistungen können auf Antrag bis zu einem bestimmten Grad anerkannt werden.
Frage: Wie gehe ich vor, wenn ich den DAS-Titel habe, nun aber den EAN-Titel erwerben möchte? Ich habe bereits praktische Leistungen erbracht, die ich für den FSP-Titel anerkennen lassen wollte.
Antwort: Sie melden sich offiziell beim EAN-Studiengang an. Dann reichen Sie die Nachweise für die bislang erbrachten Leistungen zur Begutachtung ein. Die Studiengangleitung entscheidet dann, welche der eingereichten Leistungen anerkannt werden und was noch nachzuholen ist. Wichtig ist, dass das BAG 10 Fallberichte und nicht 5 (wie für den FSP-SVNP-Titel) fordert. Neu ist auch die interne Supervision, die 50 Einheiten umfasst. Die Begutachtung der erbrachten Leistungen wird nur vorgenommen, wenn sich die Kandidaten formal für den EAN-Weiterbildungsgang angemeldet haben.
Frage: Was bedeutet das für mich, wenn ich als FSP-SVNP-Fachtitelträger nicht ins PsyReg eingetragen bin?
Antwort: Im Moment wird kein Unterschied zwischen dem FSP- und EAN-Titel gemacht. Das kann sich allerdings ändern. Nach meiner Einschätzung wird sich dies sicherlich ändern, denn in Zukunft werden die Einträge in das PsyReg wesentlich sein. Zur vollständigen Information führe ich hier eine Antwort diesbzgl. des BAG an:
"Diesbezüglich [...Frage nach Anerkennung des FSP-SVNP-Titels...] ist kurz festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen, um zur Abrechnung von Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen zu werden (vgl. Art. 50bKVV), sowie die Voraussetzungen für neuropsychologische Sachverständige im Rahmen von IV-Verfahren (vgl. Art. 7m Abs. 3 ATSV) u.a. der Besitz eines anerkannten Abschlusses in Psychologie und eines eidgenössischen oder anerkannten Weiterbildungstitels in Neuropsychologie oder des FSP-Fachtitels in Neuropsychologie darstellt. Vor diesem Hintergrund stellen wir hier keine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Titeln (eidg. oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel vs. Fachtitel Neuropsychologie der FSP) fest, weshalb wir entsprechend auch keinen Problempunkt erkennen."
Frage: Wieso erfordert der theoretische Teil des postgradualen Weiterbildungsgangs Neuropsychologie in Genf 504 Einheiten, während der postgraduale Weiterbildungsgang Neuropsychologie in Zürich 800 Einheiten verlangt?
Antwort: Der postgraduale Weiterbildungsgang Neuropsychologie in Genf wurde erst Ende letzten Jahres (also 2022) akkreditiert und ist in weiten Teilen mit dem postgradualen Weiterbildungsgang Neuropsychologie in Zürich identisch. In Genf müssen die Bewerber für den postgradualen Weiterbildungsgang circa 720 Ausbildungseinheiten (18 ECTS) prägradual belegt haben, bevor sie in den postgradualen Weiterbildungsgang aufgenommen werden. Das bedeutet, dass sie insgesamt 1224 Einheiten (prägradual 720 + postgradual 504 im MAS) in theoretischer Weiterbildung leisten müssen. Diese Regelung ist an die speziellen Bedürfnisse in Genf und Lausanne angepasst worden. In Zürich werden für den postgradualen theoretischen Teil "Wissen und Können" 800 Ausbildungseinheiten gefordert (das entspricht mehr als 20 ECTS). Diese 800 Einheiten beinhalten mindestens 500 Einheiten Präsenz und mindestens 300 Einheiten Selbststudium (Vor- und Nachbereitung der Kurse).
Frage: Kann man nicht die erforderlichen Einheiten für die theoretische Weiterbildung in der postgradualen Weiterbildung Zürich auf das von den Qualitätskriterien geforderte Mindestmass von 500 Einheiten reduzieren?
Antwort: Nein, das ist nicht möglich, denn das Curriculum kann erst nach 7 Jahren geändert werden (also erst 2027). Zur Aufrechterhaltung der Qualität der Weiterbildung und zum Ausgleich der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte der Schweizer Universitäten halten wir allerdings den aktuellen Umfang für gerechtfertigt.
Frage: Wie unterscheiden sich die externe und interne Supervision?
Antwort: Die externe Supervision kann bereits von jenen Weiterzubildenden bestritten werden, die im EAN-Theorieteil eingeschrieben sind, die Weiterbildung dort durchführen und über eine Stelle als Neuropsychologe bzw. Neuropsychologin verfügen! Dabei müssen sie Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die als Fachpsychologen bzw. Fachpsychologinnen Neuropsychologie anerkannt sind (also bereits 5 Jahre als Neuropsychologe/Neuropsychologin arbeiten). Bei diesen Supervisoren und Supervisorinnen müssen mindestens 150 Supervisionseinheiten absolviert werden.
Sofern die Weiterzubildenden für die externe Supervision Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die a) zwar Fachneuropsychologen sind, den Fachtitel aber noch keine 5 Jahre führen, oder b) Nichtneuropsychologen (z.B. Neurologen, Psychiater etc.), die von der Studiengangleitung als Supervisoren anerkannt wurden, werden maximal 50 Stunden bei diesen Supervisoren/Supervisorinnen für die EAN-Weiterbildung anerkannt. Die Weiterzubildenden organisieren und bezahlen ihre externe Supervision eigenständig.
Die interne Supervision dient zur Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der Weiterbildung auch während des praktischen Teils der Weiterbildung. Deshalb sollen die interne Supervision von der EAN-Studiengangleitung ausgewählte und empfohlene Supervisoren/Supervisorinnen bestreiten. Die interne Supervision kann erst nach Abschluss des Theorieteils der EAN-Weiterbildung nach Anmeldung zum praktischen Teil der EAN-Weiterbildung begonnen werden. Die Weiterzubildenden wählen aus dem Kreis der internen Supervisoren/Supervisorinnen jene aus, mit denen sie die Supervisionen durchführen. Es gelten die gleichen Regeln, wie bei den externen Supervisionen.
Da die Weiterzubildenden alle (auch die internen) Supervisionen selbst organisieren und finanzieren, müssen sie an den EAN-Weiterbildungsgang keine 3000 CHF entrichten. Dieser Betrag ist im EAN-Curriculum lediglich aufgeführt, um den Weiterzubildenden deutlich zu machen, dass sie für die interne Supervision einen solchen Betrag einkalkulieren müssen, der an die Supervisoren/Supervisorinnen zu entrichten ist.
Frage: Ich arbeite derzeit an einer klinischen Einrichtung, die von der EAN-Studiengangleitung nicht als adäquate Arbeitsstelle anerkannt wurde. Ist es dennoch möglich, dass ich praktische Erfahrungen, die ich an dieser Einrichtung im Zusammenhang mit klinischen Fällen aus der Psychiatrie und Neurologie sammle, für meine Weiterbildung in der EAN-Weiterbildung verwenden kann?
Antwort: Ja, es wird eine Möglichkeit angeboten. Es ist allerdings grundsätzlich festzuhalten, dass die praktische Tätigkeit den Erfordernissen des EAN-Curriculums gerecht werden muss! Dabei ist vor allem wichtig, dass die Weiterzubildenden (WB) in Einrichtungen arbeiten, die ihnen ermöglichen, Patienten mit verschiedenen neuropsychologischen Störungs- und Krankheitsbildern zu diagnostizieren, zu therapieren und/oder zu rehabilitieren. Des Weiteren sollte auch als Vorgesetzter/Vorgesetzte oder erfahrener/erfahrene Kollege/Kollegin ein/eine FSP-Fachpsychologe/Fachpsychologin Neuropsychologie (oder Personen mit vergleichbarer Ausbildung, siehe hierzu das EAN-Curriculum) in dieser Einrichtung tätig sein.
Arbeitet ein Weiterzubildender (WB) in einer klinischen Einrichtung, die nicht den Erfordernissen des EAN-Curriculums entspricht, kann der WB einen Antrag auf Anerkennung der praktischen Leistungen, die in dieser Einrichtung geleistet wurden, bei der EAN-Studiengangleitung einreichen. Die Studiengangleitung kann diese praktische Tätigkeit genehmigen bzw. als Weiterbildungsleistung anerkennen, indem zusätzliche externe Supervisionsleistungen eingefordert werden. Diese zusätzlichen externen Supervisionseinheiten müssen den Anforderungen des EAN-Curriculums gerecht werden!
Als zusätzliche Leistungen muss der WB dann pro Jahr zusätzlich 50 externe Supervisionseinheiten absolvieren. Vorgeschrieben sind im Regelfall 150 externe Supervisionseinheiten in 3 Jahren, sofern der WB an einer anerkannten Einrichtung arbeitet. Das bedeutet, dass im Regelfall jeder WB 50 externe Supervisionsstunden pro Jahr absolvieren muss.
Ein WB, der an einer solchen Einrichtung arbeitet, muss demzufolge insgesamt 100 externe Supervisionseinheiten pro Jahr absolvieren (50 reguläre und 50 zusätzliche). Arbeitet der WB 2 Jahre an einer solchen Institution, müssen insgesamt 100 zusätzliche externe Supervisionseinheiten nachgewiesen werden, was sich zu insgesamt 200 externen Supervisionseinheiten in zwei Jahren aufsummiert (100 reguläre und 100 zusätzliche). Diese externen Supervisionseinheiten müssen den Regeln des EAN-Curriculums entsprechen. Der WB darf maximal 2 Jahre an einer von der EAN-Studiengangleitung nicht anerkannten Institution arbeiten und dies durch zusätzliche externe Supervisionsstunden ausgleichen. Jeder WB muss zumindest 1 Jahr an einer neurologisch orientierten Klinik oder Praxis arbeiten, an der auch mindestens zwei FSP-Fachpsychologen Neuropsychologie (mit einem Pensum von insgesamt mindestens 80 %) arbeiten.
Frage: Kann ich aber trotzdem noch mit einer FSP-SVNP-Neuropsychologie-Weiterbildung beginnen?
Antwort: Der Vorstand der SVNP empfiehlt ausdrücklich, die EAN-Weiterbildung anzustreben. Die SVNP wird sich diesbzgl. demnächst äussern.
Frage: Was ist das Besondere des Titels «Eidgenössisch anerkannte/r Neuropsychologe/Neuropsychologin» (EAN) im Vergleich zum FSP-Fachtitel Neuropsychologie?
Antwort: Der EAN ist ein staatlich anerkannter Titel. Alle Weiterzubildenden, die den EAN-Weiterbildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben, werden dem BAG gemeldet. Das BAG trägt dann die Absolventen auf Antrag in das Psychologieberuferegister (PsyReg) ein. Ein solcher Eintrag wird auch im Zuge der mittelfristig notwendigen kantonalen Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Tätigkeit eine Rolle spielen, ebenso wie für die Erstellung von Gutachten zu Händen der IV.
Der EAN-Ausbildungsgang ist staatlich zertifiziert, wird akademisch kontrolliert und ist in Zusammenarbeit mit Vertretern der SVNP entwickelt und ausgebaut worden. Der EAN-Titel erfüllt die Voraussetzungen der vom BAG verfassten Qualitätskriterien für die Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Neuropsychologen/Neuropsychologin. Der FSP-Titel ist ein privatrechtlicher Titel ohne staatliche Anerkennung.
Frage: Welche Rolle spielt die FSP?
Antwort: Die regelmässige Fortbildung (80 Stunden/Jahr) im Anschluss an den Erwerb des EAN wird durch einen EAN nicht gewährleistet. Diese ist aber notwendig, um die für alle Gesundheitsberufe geforderte Qualitätssicherung zu gewährleisten. Diese Qualitätskontrolle gewährleistet nur die SVNP in Zusammenarbeit mit der FSP.
Frage: Wann beginne ich mit der «internen» und/oder «externen» Supervision?
Antwort: Die «externe» Supervision kann man bereits bei Beginn der Weiterbildung anfangen. Das bedeutet, dass man bereits während der theoretischen Ausbildung (1. Teil) schon mit der «externen» Supervision gemäss den Vorgaben des EAN-Curriculums beginnen kann. Die «interne» Supervision beginnt erst im zweiten praktischen Teil. Die Anerkennung der «externen» und «internen» Supervisionen erfolgt allerdings erst, nachdem die Weiterzubildenden sich für den zweiten praktischen Teil (EAN/MAS) immatrikuliert (angemeldet) haben!
Frage: Muss man sich an der Universität Zürich immatrikulieren?
Antwort: Für den praktischen Weiterbildungsteil muss man an der UZH immatrikuliert sein. Für den theoretischen Teil allerdings nicht. Für den theoretischen Teil muss man nur bei der Studiengangleitung angemeldet sein. Der Grund für dieses Prozedere ist, dass der zweite Ausbildungsteil auch zu einem Master in «Klinischer Neuropsychologie» führt. Masterstudiengänge finden aber nur an Universitäten statt, was eine formale Immatrikulation erfordert.
Frage: Wer ist als Supervisor anerkannt?
Antwort: Gemäss dem EAN-Curriculum (Abschnitt 15.2) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als Supervisor oder Supervisorin für externe Supervisionen im Rahmen der EAN-Weiterbildung anerkannt zu werden:
«Die Supervisoren werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt und erfüllen folgende Anforderungen:
Sie verfügen über einen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 2 und 3 Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG).
Sie sind Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP, eidgenössisch anerkannte Neuropsychologen, Klinische Neuropsychologen GNP oder GNPÖ oder sie verfügen über einen durch die Studienleitung als äquivalent beurteilten Ausbildungsstand in Neuropsychologie.
Sie haben eine mindestens fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach dem Erhalt des Fachtitels.
Je nach institutionellen Gegebenheiten können auch Fachpersonen angrenzender Fachgebiete (z. B. aus der Verhaltensneurologie, Neurologie, Neuroanatomie, Neurophysiologie, Psychiatrie usw.) als Supervisoren fungieren. Sie werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt. Supervisionen durch diese Supervisoren können im Umfang von maximal 50 Einheiten angerechnet werden.»
Fachpsychologen und Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, die noch nicht über eine fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach dem Erhalt des Fachtitels verfügen, sind demzufolge nicht automatisch als Supervisoren oder Supervisorinnen zugelassen!
Dieser Personenkreis kann aber einen Antrag an die Studienleitung zwecks Zulassung als Supervisor oder Supervisorin des EAN-Weiterbildungsgangs stellen. Die Studienleitung prüft, ob die im Antrag dargelegten beruflichen und akademischen Leistungen als äquivalent für die oben definierten Anforderungen an einen EAN-Supervisor und EAN-Supervisorin zu bewerten sind. Für diese Äquivalenzbeurteilung werden folgende Kriterien herangezogen: 1) Dauer der Berufstätigkeit im neuropsychologischen Arbeitsbereich, 2) Breite der neuropsychologischen Berufserfahrung (Kenntnis der verschiedenen neuropsychologischen Störungsbilder) und 3) sonstige Leistungen im Bereich der Neuropsychologie (Promotion, akademische Forschung, neuropsychologische Berufspolitik etc.).
Die schriftlichen Anträge sind an die Studienleitung des EAN-Weiterbildungsganges zu senden. Diese Anträge müssen den aktuellen CV und eine Auflistung der für die Äquivalenzprüfung erbrachten wesentlichen Kriterien enthalten.