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Postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie

Ausführungsbestimmungen

Regelung der Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin für die EAN-Weiterbildung


Stand: 17.01.2022

Gemäss dem EAN-Curriculum (Abschnitt 15.2) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als Supervisor oder Supervisorin für externe Supervisionen im Rahmen der EAN-Weiterbildung anerkannt zu werden:

«Die Supervisoren werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt und erfüllen folgende Anforderungen:

  • Sie verfügen über einen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 2 und 3 Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG).
  • Sie sind Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP, eidgenössisch anerkannte Neuropsychologen, Klinische Neuropsychologen GNP oder GNPÖ oder sie verfügen über einen durch die Studienleitung als äquivalent beurteilten Ausbildungsstand in Neuropsychologie.
  • Sie haben eine mindestens fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach dem Erhalt des Fachtitels.

Je nach institutionellen Gegebenheiten können auch Fachpersonen angrenzender Fachgebiete (z.B. aus der Verhaltensneurologie, Neurologie, Neuroanatomie, Neurophysiologie, Psychiatrie usw.) als Supervisoren fungieren. Sie werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt. Supervisionen durch diese Supervisoren können im Umfang von maximal 50 Einheiten angerechnet werden.»

Fachpsychologen und Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, die noch nicht über eine fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach dem Erhalt des Fachtitels verfügen, sind demzufolge nicht automatisch als Supervisoren oder Supervisorinnen zugelassen!

Dieser Personenkreis kann aber einen Antrag an die Studienleitung zwecks Zulassung als Supervisor oder Supervisorin des EAN-Weiterbildungsgangs stellen. Die Studienleitung prüft, ob die im Antrag dargelegten beruflichen und akademischen Leistungen als äquivalent für die oben definierten Anforderungen an einen EAN-Supervisor und EAN-Supervisorin zu bewerten sind. Für diese Äquivalenzbeurteilung werden folgende Kriterien herangezogen: 1) Dauer der Berufstätigkeit im neuropsychologischen Arbeitsbereich, 2) Breite der neuropsychologischen Berufserfahrung (Kenntnis der verschiedenen neuropsychologischen Störungsbilder) und 3) sonstige Leistungen im Bereich der Neuropsychologie (Promotion, akademische Forschung, neuropsychologische Berufspolitik etc.).

Die schriftlichen Anträge sind an die Studienleitung des EAN-Weiterbildungsganges zu senden. Diese Anträge müssen den aktuellen CV und eine Auflistung der für die Äquivalenzprüfung erbrachten wesentlichen Kriterien enthalten.

Regelung bzgl. Weiterzubildenden, die in vom EAN-Studiengang nicht anerkannten Institutionen arbeiten

Stand. 24.02.2023
Grundsätzliches

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die praktische Tätigkeit den Erfordernissen des EAN-Curriculums gerecht werden muss! Dabei ist vor allem wichtig, dass die Weiterzubildenden (WB) in Einrichtungen arbeiten, die ihnen die Möglichkeit bieten, Patienten mit verschiedenen neuropsychologischen Störungs- und Krankheitsbildern zu diagnostizieren, zu therapieren und/oder zu rehabilitieren. Des Weiteren sollte auch als Vorgesetzter/Vorgesetzte oder erfahrener/erfahrene Kollege/Kollegin ein/eine FSP-Fachpsychologe/Fachpsychologin Neuropsychologie (oder Personen mit vergleichbarer Ausbildung, siehe hierzu das EAN-Curriculum) in dieser Einrichtung tätig sein.

Arbeitet ein WB in einer klinischen Einrichtung, die nicht den Erfordernissen des EAN-Curriculums entspricht, kann der WB einen Antrag auf Anerkennung der praktischen Leistungen, die in dieser Einrichtung geleistet wurden, bei der EAN-Studiengangleitung einreichen. Die Studiengangleitung kann diese praktische Tätigkeit genehmigen bzw. als Weiterbildungsleistung anerkennen, indem zusätzliche externe Supervisionsleistungen eingefordert werden.

Zusätzliche Supervisionsleistungen

Als zusätzliche Leistungen muss der WB dann pro Jahr zusätzlich 50 externe Supervisionseinheiten absolvieren. Vorgeschrieben sind im Regelfall 150 externe Supervisionseinheiten in 3 Jahren, sofern der WB an einer anerkannten Einrichtung arbeitet. Das bedeutet, dass im Regelfall jeder WB 50 externe Supervisionsstunden pro Jahr absolvieren muss.

Ein WB, der an einer Einrichtung arbeitet, die nicht als praktische Arbeitsstelle von der EAN-Studiengangskommission anerkannt wurde, muss demzufolge insgesamt 100 externe Supervisionseinheiten pro Jahr absolvieren (50 reguläre und 50 zusätzliche). Arbeitet der WB 2 Jahre an einer solchen Institution, müssen insgesamt 100 zusätzliche externe Supervisionseinheiten nachgewiesen werden, was sich zu insgesamt 200 externen Supervisionseinheiten in zwei Jahren aufsummiert (100 reguläre und 100 zusätzliche). Diese externen Supervisionseinheiten müssen den Regeln des EAN-Curriculums entsprechen. Der WB darf maximal 2 Jahre an einer von der EAN-Studiengangleitung nicht anerkannten Institution arbeiten und dies durch zusätzliche externe Supervisionsstunden ausgleichen. Jeder WB muss zumindest 1 Jahr an einer neurologisch orientierten Klinik oder Praxis arbeiten, an der auch mindestens zwei FSP-Fachneuropsychologen, tätig sind, die insgesamt mit mindestens einem Pensum von insgesamt 80 % an dieser Weiterbildungsstelle arbeiten.

Ab dem 1.1.2025 werden Weiterbildungen in nicht anerkannten Weiterbildungsstätten nicht mehr akzeptiert

Regelung der Abfolge von interner und externer Supervision


Stand: 21.01.2022

Die externe Supervision kann bereits von jenen Weiterzubildenden bestritten werden, die im EAN-Theorieteil eingeschrieben sind, die Weiterbildung dort durchführen und über eine Stelle als Neuropsychologe bzw. Neuropsychologin verfügen! Dabei müssen sie Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die als Fachpsychologen bzw. Fachpsychologinnen Neuropsychologie anerkannt sind (also bereits 5 Jahre als Neuropsychologe / Neuropsychologin arbeiten). Bei diesen Supervisoren und Supervisorinnen müssen mindestens 150 Supervisionseinheiten absolviert werden. Es sollten mindestens 2 unterschiedliche Supervisoren gewählt werden.

Sofern die Weiterzubildenden für die externe Supervision Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die a) zwar Fachneuropsychologen sind, den Fachtitel aber noch keine 5 Jahre führen, oder b) Nichtneuropsychologen (z.B. Neurologen, Psychiater etc.), die von der Studiengangleitung als Supervisoren anerkannt wurden, werden maximal 50 Stunden bei diesen Supervisoren/Supervisorinnen für die EAN-Weiterbildung anerkannt. Die Weiterzubildenden organisieren und bezahlen ihre externe Supervision eigenständig.

Die interne Supervision dient zur Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der Weiterbildung auch während des praktischen Teils der Weiterbildung. Deshalb sollen die interne Supervision von der EAN-Studiengangleitung ausgewählte und empfohlene Supervisoren/Supervisorinnen bestreiten. Die interne Supervision kann erst nach Abschluss des Theorieteils der EAN-Weiterbildung nach Anmeldung zum praktischen Teil der EAN-Weiterbildung begonnen werden. Die Weiterzubildenden wählen aus dem Kreis der internen Supervisoren/Supervisorinnen jene aus, mit denen sie die Supervisionen durchführen. Es können bis zu 3 Supervisoren für die interne Supervision gewählt werden. Es gelten ansonsten die gleichen Regeln, wie bei den externen Supervisionen.

Da die Weiterzubildenden alle (auch die internen) Supervisionen selbst organisieren und finanzieren, müssen sie an den EAN-Weiterbildungsgang keine 3000 CHF entrichten. Dieser Betrag ist im EAN-Curriculum lediglich aufgeführt, um den Weiterzubildenden deutlich zu machen, dass sie für die interne Supervision einen solchen Betrag einkalkulieren müssen, der an die Supervisoren/Supervisorinnen zu entrichten ist.

Aufnahme von Bewerbern für den EAN-Studiengang


Stand: 24.02.2023

Grundsätzliches

  • Die Weiterbildung zum Neuropsychologen/zur Neuropsychologin in der Deutschschweiz kann ab dem 01.04.2021 nur noch im Rahmen des von der Universität Zürich angebotenen EAN-Curriculums begonnen werden. 
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  • Der EAN, und nur dieser, geht auch mit einem Eintrag ins Psychologieberuferegister einher. Ein solcher Eintrag wird auch im Zuge der mittelfristig notwendigen kantonalen Berufsausübungsbewilligung für die selbständige Tätigkeit eine Rolle spielen, ebenso wie für die Erstellung von Gutachten zu Händen der IV.
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  • Die regelmässige Fortbildung (80 Stunden/Jahr) im Anschluss an die Weiterbildung zum Neuropsychologen wird durch einen EAN jedoch nicht gewährleistet. Diese ist aber notwendig, um den Fachtitel für Neuropsychologie FSP führen zu können und wird auch ein Bestandteil der Qualitätssicherung sein, um als Leistungserbringer*in mit den Tarifpartnern abrechnen zu können. Diese Qualitätskontrolle gewährleistet nur die SVNP in Zusammenarbeit mit der FSP. Ein Führen beider Titel (EAN und Fachpsychologe) und somit die Mitgliedschaft in der SVNP und der FSP ist für die Qualitätssicherung zwingend.

Regelung der Aufnahme in den Theorieteil der EAN-Weiterbildung, falls es mehr Bewerber*innen als Weiterbildungsplätze gibt

In diesem Fall wird die Studiengangleitung versuchen, die geeignetsten Bewerber*innen auszuwählen. Kriterien hierfür sind: (Reihenfolge alphabetisch, nicht abschliessend):

  • Ausrichtung des abgeschlossenen Psychologiestudiums (z.B. Schwerpunkt im Bereich Neuropsychologie, kognitive Neurowissenschaft, etc.)
  • Erfolgreich absolvierte Praktika, Auslandaufenthalte, etc. im Bereich Neuropsychologie
  • Erzielte Noten im Bachelor- und Masterstudium der Psychologie
  • Persönliche Eignung (Bewerbungsgespräch)
  • Sofern zwischenzeitlich Weiterbildungsplätze frei werden, werden sie gemäss der oben dargestellten Regelung vergeben.
  • Vorweisen einer praktischen Arbeitsstelle in der klinischen Neuropsychologie oder in einem der klinischen Neuropsychologie nahestehenden Berufsfeld.

Vergabe von Weiterbildungsstellen der klinischen Neuropsychologie im praktischen Teil der EAN-Weiterbildung

  • Die Studiengangleitung hat keinen Einfluss auf die Vergabe von Weiterbildungsstellen. Selbstverständlich werden Weiterbildungsstellenanbietende ermuntert, Personen anzustellen, die sich in der Weiterbildung zum EAN befinden. Die SVNP unterhält eine Liste von möglichen Weiterbildungsstellen in der ganzen Schweiz im geschützten Mitgliederteil ihrer Homepage (https://www.neuropsy.ch/).
  • Personen, die an der Weiterbildung in Neuropsychologie interessiert sind, werden angehalten, der SVNP und der FSP beizutreten. Beide Mitgliedschaften sind in den ersten zwei Jahren nach dem Master gratis.

Regelung zur Anfertigung und Einreichung Fallberichte

  • Die Weiterzubildenden fertigen insgesamt 10 Fallberichte an.
  • Diese Fallberichte reichen die Weiterzubildenden zur Anerkennung bzw. Begutachtung bei der Studiengangkommission ein, wenn sie im EAN-Praxisteil (Masterstudiengang) formal eingeschrieben sind.
  • Die Fallberichte müssen komplett (also alle 10 auf einmal) zur Begutachtung digital als Word-Dokumente (oder im Word-Format) eingereicht werden.
  • Mit der Einreichung der Dokumente wird ihnen eine Rechnung vom EAN-Studiengang über 4000 CHF ausgestellt.
  • Nach Begleichung der Rechnung werden die Fallberichte zwei Gutachtern zugestellt, die die Fallberichte prüfen, sie ggfs. anerkennen oder Korrekturwünsche anbringen.
  • Der Gutachter schreibt ein kurzes Gutachten (anhand eines Formulars).
  • Der Gutachter sendet dieses Gutachten (Formular) zur Dokumentation an die EAN-Geschäftsleitung.
  • Der Gutachter erhält pro beurteiltem Fallbericht 300 CHF. Angestrebt wird, dass der Gutachter alle 10 Fallberichte beurteilt, was zu einem Honorar von 3000 CHF führt.
  • Das Honorar wird von der Geschäftsleitung des EAN ausgezahlt.
  • Das Beurteilen korrigierter Fallberichte wird nicht gesondert finanziell honoriert.
  • Sofern der Weiterzubildende sich ungerecht beurteilt fühlt, kann ein weiterer Gutachter zu Rate gezogen werden.
  • Die Gutachter werden von der EAN-Studienleitung ausgewählt

Kriterien zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte EAN

Version vom 15.5.2023

Die Weiterbildungsstätten (Abteilungen, Kliniken, Praxen) müssen den weiterzubildenden Assistenzneuropsychologen/innen die im EAN-Curriculum definierten Weiterbildungsinhalte ermöglichen. Dazu gehören:

  1. Die Assistenzneuropsychologen/innen müssen die Gelegenheit haben, den geforderten Anteil der eigenen klinisch-neuropsychologischen Tätigkeit[1] im Umfang von mindestens 3600 Stunden (4800 Einheiten) zu sammeln.
  2. In der Weiterbildungsstätte muss für die engmaschige Betreuung der Assistenzneuropsychologen/innen mindestens eine 80%-Stelle vorhanden sein, die durch eine oder zwei Personen mit einem Fachtitel in Neuropsychologie (Fachpsychologe/in für Neuropsychologie FSP, resp. EAN-Titelträger/in) abgedeckt wird. Dies gilt für Assistenzneuropsychologen mit einem 100%-Pensum. Dieses Verhältnis ändert sich bei geringeren Beschäftigungsgraden proportional.
  3. Das Zahlenverhältnis zwischen Fachtitelträger/in für Neuropsychologie und Assistenzneuropsychologen/innen darf nicht geringer als 1:3 sein. Zum Beispiel darf ein/e Fachtitelträger/in für Neuropsychologie mit einem Pensum von 100% nicht mehr als 3 Assistenzneuropsychologen/innen mit einem jeweiligen Pensum von 100% betreuen.
  4. In der Weiterbildungsstätte müssen nachweislich Patienten/innen mit vielfältigen neuropsychologischen Syndromen diagnostiziert und/oder behandelt werden.
  5. Die Assistenzneuropsychologen/innen sollen die Gelegenheit haben, interdisziplinär zu arbeiten und sich mit Fachkollegen/innen auszutauschen. Wünschenswert ist der regelmässige Austausch mit Fachpersonen aus den Disziplinen Medizin, Psychologie, Pädagogik, Heilberufe, Versicherungswesen, Sozialwesen, Behörden/Institutionen und Jurisprudenz.
  6. Die Assistenzneuropsychologen/innen müssen die Gelegenheit haben, neben wissensbasierten Grundlagen auch persönliche, umsetzungsorientierte und sozial-kommunikative Kompetenzen praktisch zu verfeinern, welche sie im ganzheitlichen Denken und Handeln fördern, die Patienten/innen inklusive ihrer Lebenswelten im neuropsychologischen Prozess angemessen zu berücksichtigen und einzubeziehen (Schule, Arbeit, Alltag, Beziehungen u.a.).
  7. Die Assistenzneuropsychologen/innen müssen die Gelegenheit haben, den verlangten Umfang der externen und internen Supervision gemäss EAN-Curriculum zu absolvieren[2].
  8. Die praktische Tätigkeit muss den Assistenzneuropsychologen/innen die Möglichkeit bieten,
    • umfangreiche Erfahrungen in der Anwendung aktueller, normierter und standardisierter Testverfahren zu sammeln, welche entsprechend der Fragestellung ausgewählt werden;
    • die Implementation von Verhaltensbeobachtungen sowie die Verwendung und Interpretation von Screening-Verfahren unter Supervision zu erlernen; 
    • kurze, knappe und präzise Berichte verfassen zu lernen (siehe auch die Leitlinien für neuropsychologische Berichterstattung der SVNP);
    • regelmässig (mindestens 1x/3 Monate) mit dem/der Betreuenden über seinen/ihren praktischen Weiterbildungsstand zu reflektieren und eventuell entsprechende Massnahmen zur Verbesserung einzuleiten;
    • Einblicke in administrative Belange in Zusammenhang mit der klinisch-neuropsychologischen Tätigkeit zu erhalten (z. B. Berichtswesen, Abrechnung mit den Kostenträgern, etc.);
    • regelmässig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können.

9. Des Weiteren ist es sehr wünschenswert, wenn folgende Arbeitsbedingungen vorhanden wären:

  • Zugang zu aktueller Fachliteratur und aktuellen wissenschaftlichen Publikationen;
  • Möglichkeit an wissenschaftlichen Projekten mitzuarbeiten und sich auszutauschen (z.B. Kongressbesuche);
  • Aktive Teilnahme an interdisziplinären Diagnose-, Therapie- oder Rehabilitationskonferenzen.

10. Weiterbildungsstätten müssen bei der Studienleitung des EAN um Anerkennung ersuchen und dabei die Erfüllung der Anerkennungskriterien schriftlich bestätigen. Die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten wird auf der EAN-Website (https://www.ean-neuropsychologie.uzh.ch/de.html) publiziert.

 

[1]     Die klinisch-neuropsychologische Tätigkeit umfasst verschiedene Arbeitsbereiche (1. die Diagnostik neuropsychologischer Störungs- und Krankheitsbilder, 2. deren Therapie und/oder Rehabilitation, 3. die Anamnese, 4. die Auswahl, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Testverfahren/Übungen, 5. Gespräche mit Patienten/innen, 6. die Psychoedukation, 7. das Verfassen von Berichten und 8. das Durchführen administrativer Aufgaben im klinischen Umfeld).

Gemäss EAN-Curriculum müssen die Assistenzneuropsychologen/innen ihre Weiterbildung an mindestens zwei verschiedenen Weiterbildungsstätten mit unterschiedlichen Bereichen absolvieren.

[2]     Gemäss EAN-Curriculum umfasst die externe Supervision während der gesamten Weiterbildungszeit 150 Einheiten, die bei einem/r Fachtitelträger/in für Neuropsychologie resp. EAN-Titelträger/in innerhalb der Weiterbildungsstätte absolviert werden können. Werden Supervisionen ausserhalb der Weiterbildungsstätte absolviert, müssen die supervidierenden Fachtitelträger/innen für Neuropsychologie resp. EAN-Titelträger/in seit mindestens fünf Jahren über ihren Fachtitel verfügen. Maximal 50 der 150 Einheiten Supervision dürfen bei durch die EAN-Studienleitung anerkannten Nicht-Neuropsychologen/innen absolviert werden.

       Die zusätzliche interne Supervision von 50 Einheiten wird durch die EAN-Studienleitung angeboten und organisiert.

Weiterführende Informationen

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