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Stand: 17.01.2022
Gemäss dem EAN-Curriculum (Abschnitt 15.2) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als Supervisor oder Supervisorin für externe Supervisionen im Rahmen der EAN-Weiterbildung anerkannt zu werden:
«Die Supervisoren werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt und erfüllen folgende Anforderungen:
Je nach institutionellen Gegebenheiten können auch Fachpersonen angrenzender Fachgebiete (z.B. aus der Verhaltensneurologie, Neurologie, Neuroanatomie, Neurophysiologie, Psychiatrie usw.) als Supervisoren fungieren. Sie werden von der Studienleitung auf Antrag ernannt. Supervisionen durch diese Supervisoren können im Umfang von maximal 50 Einheiten angerechnet werden.»
Fachpsychologen und Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, die noch nicht über eine fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach dem Erhalt des Fachtitels verfügen, sind demzufolge nicht automatisch als Supervisoren oder Supervisorinnen zugelassen!
Dieser Personenkreis kann aber einen Antrag an die Studienleitung zwecks Zulassung als Supervisor oder Supervisorin des EAN-Weiterbildungsgangs stellen. Die Studienleitung prüft, ob die im Antrag dargelegten beruflichen und akademischen Leistungen als äquivalent für die oben definierten Anforderungen an einen EAN-Supervisor und EAN-Supervisorin zu bewerten sind. Für diese Äquivalenzbeurteilung werden folgende Kriterien herangezogen: 1) Dauer der Berufstätigkeit im neuropsychologischen Arbeitsbereich, 2) Breite der neuropsychologischen Berufserfahrung (Kenntnis der verschiedenen neuropsychologischen Störungsbilder) und 3) sonstige Leistungen im Bereich der Neuropsychologie (Promotion, akademische Forschung, neuropsychologische Berufspolitik etc.).
Die schriftlichen Anträge sind an die Studienleitung des EAN-Weiterbildungsganges zu senden. Diese Anträge müssen den aktuellen CV und eine Auflistung der für die Äquivalenzprüfung erbrachten wesentlichen Kriterien enthalten.
Stand. 24.02.2023
Grundsätzliches
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die praktische Tätigkeit den Erfordernissen des EAN-Curriculums gerecht werden muss! Dabei ist vor allem wichtig, dass die Weiterzubildenden (WB) in Einrichtungen arbeiten, die ihnen die Möglichkeit bieten, Patienten mit verschiedenen neuropsychologischen Störungs- und Krankheitsbildern zu diagnostizieren, zu therapieren und/oder zu rehabilitieren. Des Weiteren sollte auch als Vorgesetzter/Vorgesetzte oder erfahrener/erfahrene Kollege/Kollegin ein/eine FSP-Fachpsychologe/Fachpsychologin Neuropsychologie (oder Personen mit vergleichbarer Ausbildung, siehe hierzu das EAN-Curriculum) in dieser Einrichtung tätig sein.
Arbeitet ein WB in einer klinischen Einrichtung, die nicht den Erfordernissen des EAN-Curriculums entspricht, kann der WB einen Antrag auf Anerkennung der praktischen Leistungen, die in dieser Einrichtung geleistet wurden, bei der EAN-Studiengangleitung einreichen. Die Studiengangleitung kann diese praktische Tätigkeit genehmigen bzw. als Weiterbildungsleistung anerkennen, indem zusätzliche externe Supervisionsleistungen eingefordert werden.
Zusätzliche Supervisionsleistungen
Als zusätzliche Leistungen muss der WB dann pro Jahr zusätzlich 50 externe Supervisionseinheiten absolvieren. Vorgeschrieben sind im Regelfall 150 externe Supervisionseinheiten in 3 Jahren, sofern der WB an einer anerkannten Einrichtung arbeitet. Das bedeutet, dass im Regelfall jeder WB 50 externe Supervisionsstunden pro Jahr absolvieren muss.
Ein WB, der an einer Einrichtung arbeitet, die nicht als praktische Arbeitsstelle von der EAN-Studiengangskommission anerkannt wurde, muss demzufolge insgesamt 100 externe Supervisionseinheiten pro Jahr absolvieren (50 reguläre und 50 zusätzliche). Arbeitet der WB 2 Jahre an einer solchen Institution, müssen insgesamt 100 zusätzliche externe Supervisionseinheiten nachgewiesen werden, was sich zu insgesamt 200 externen Supervisionseinheiten in zwei Jahren aufsummiert (100 reguläre und 100 zusätzliche). Diese externen Supervisionseinheiten müssen den Regeln des EAN-Curriculums entsprechen. Der WB darf maximal 2 Jahre an einer von der EAN-Studiengangleitung nicht anerkannten Institution arbeiten und dies durch zusätzliche externe Supervisionsstunden ausgleichen. Jeder WB muss zumindest 1 Jahr an einer neurologisch orientierten Klinik oder Praxis arbeiten, an der auch mindestens zwei FSP-Fachneuropsychologen, tätig sind, die insgesamt mit mindestens einem Pensum von insgesamt 80 % an dieser Weiterbildungsstelle arbeiten.
Ab dem 1.1.2025 werden Weiterbildungen in nicht anerkannten Weiterbildungsstätten nicht mehr akzeptiert
Stand: 21.01.2022
Die externe Supervision kann bereits von jenen Weiterzubildenden bestritten werden, die im EAN-Theorieteil eingeschrieben sind, die Weiterbildung dort durchführen und über eine Stelle als Neuropsychologe bzw. Neuropsychologin verfügen! Dabei müssen sie Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die als Fachpsychologen bzw. Fachpsychologinnen Neuropsychologie anerkannt sind (also bereits 5 Jahre als Neuropsychologe / Neuropsychologin arbeiten). Bei diesen Supervisoren und Supervisorinnen müssen mindestens 150 Supervisionseinheiten absolviert werden. Es sollten mindestens 2 unterschiedliche Supervisoren gewählt werden.
Sofern die Weiterzubildenden für die externe Supervision Supervisoren und Supervisorinnen auswählen, die a) zwar Fachneuropsychologen sind, den Fachtitel aber noch keine 5 Jahre führen, oder b) Nichtneuropsychologen (z.B. Neurologen, Psychiater etc.), die von der Studiengangleitung als Supervisoren anerkannt wurden, werden maximal 50 Stunden bei diesen Supervisoren/Supervisorinnen für die EAN-Weiterbildung anerkannt. Die Weiterzubildenden organisieren und bezahlen ihre externe Supervision eigenständig.
Die interne Supervision dient zur Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der Weiterbildung auch während des praktischen Teils der Weiterbildung. Deshalb sollen die interne Supervision von der EAN-Studiengangleitung ausgewählte und empfohlene Supervisoren/Supervisorinnen bestreiten. Die interne Supervision kann erst nach Abschluss des Theorieteils der EAN-Weiterbildung nach Anmeldung zum praktischen Teil der EAN-Weiterbildung begonnen werden. Die Weiterzubildenden wählen aus dem Kreis der internen Supervisoren/Supervisorinnen jene aus, mit denen sie die Supervisionen durchführen. Es können bis zu 3 Supervisoren für die interne Supervision gewählt werden. Es gelten ansonsten die gleichen Regeln, wie bei den externen Supervisionen.
Da die Weiterzubildenden alle (auch die internen) Supervisionen selbst organisieren und finanzieren, müssen sie an den EAN-Weiterbildungsgang keine 3000 CHF entrichten. Dieser Betrag ist im EAN-Curriculum lediglich aufgeführt, um den Weiterzubildenden deutlich zu machen, dass sie für die interne Supervision einen solchen Betrag einkalkulieren müssen, der an die Supervisoren/Supervisorinnen zu entrichten ist.
Stand: 24.02.2023
Grundsätzliches
Regelung der Aufnahme in den Theorieteil der EAN-Weiterbildung, falls es mehr Bewerber*innen als Weiterbildungsplätze gibt
In diesem Fall wird die Studiengangleitung versuchen, die geeignetsten Bewerber*innen auszuwählen. Kriterien hierfür sind: (Reihenfolge alphabetisch, nicht abschliessend):
Vergabe von Weiterbildungsstellen der klinischen Neuropsychologie im praktischen Teil der EAN-Weiterbildung
Version vom 15.5.2023
Die Weiterbildungsstätten (Abteilungen, Kliniken, Praxen) müssen den weiterzubildenden Assistenzneuropsychologen/innen die im EAN-Curriculum definierten Weiterbildungsinhalte ermöglichen. Dazu gehören:
9. Des Weiteren ist es sehr wünschenswert, wenn folgende Arbeitsbedingungen vorhanden wären:
10. Weiterbildungsstätten müssen bei der Studienleitung des EAN um Anerkennung ersuchen und dabei die Erfüllung der Anerkennungskriterien schriftlich bestätigen. Die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten wird auf der EAN-Website (https://www.ean-neuropsychologie.uzh.ch/de.html) publiziert.
[1] Die klinisch-neuropsychologische Tätigkeit umfasst verschiedene Arbeitsbereiche (1. die Diagnostik neuropsychologischer Störungs- und Krankheitsbilder, 2. deren Therapie und/oder Rehabilitation, 3. die Anamnese, 4. die Auswahl, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Testverfahren/Übungen, 5. Gespräche mit Patienten/innen, 6. die Psychoedukation, 7. das Verfassen von Berichten und 8. das Durchführen administrativer Aufgaben im klinischen Umfeld).
Gemäss EAN-Curriculum müssen die Assistenzneuropsychologen/innen ihre Weiterbildung an mindestens zwei verschiedenen Weiterbildungsstätten mit unterschiedlichen Bereichen absolvieren.
[2] Gemäss EAN-Curriculum umfasst die externe Supervision während der gesamten Weiterbildungszeit 150 Einheiten, die bei einem/r Fachtitelträger/in für Neuropsychologie resp. EAN-Titelträger/in innerhalb der Weiterbildungsstätte absolviert werden können. Werden Supervisionen ausserhalb der Weiterbildungsstätte absolviert, müssen die supervidierenden Fachtitelträger/innen für Neuropsychologie resp. EAN-Titelträger/in seit mindestens fünf Jahren über ihren Fachtitel verfügen. Maximal 50 der 150 Einheiten Supervision dürfen bei durch die EAN-Studienleitung anerkannten Nicht-Neuropsychologen/innen absolviert werden.
Die zusätzliche interne Supervision von 50 Einheiten wird durch die EAN-Studienleitung angeboten und organisiert.